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   BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88   

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https://dejure.org/1989,3796
BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88 (https://dejure.org/1989,3796)
BSG, Entscheidung vom 19.01.1989 - 4 RA 16/88 (https://dejure.org/1989,3796)
BSG, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 (https://dejure.org/1989,3796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestelltenversicherung - Witwenrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2015 (Ls.)
  • MDR 1989, 674
  • FamRZ 1989, 1296
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86

    Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe

    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Abgesehen davon, daß ein umfassender und endgültiger (weil auch den Fall des Notbedarfs einschließender) Unterhaltsverzicht stets den Hinterbliebenenrentenanspruch gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 und 2 ausschließt (ständige Rechtsprechung, zB Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag - 4/11a RA 72/87 - und des 5. Senats des BSG vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86), kommt es - worauf an anderer Stelle noch näher einzugehen sein wird - hier darauf noch nicht einmal an: Da beide Ehegatten schuld an der Scheidung waren, aber keiner die überwiegende Schuld trug, ist für etwaige Unterhaltsansprüche § 60 EheG maßgebend.

    Inzwischen hat der 5. Senat des BSG am 23. November 1988 entschieden (5/5b RJ 100/86), daß ein "deklaratorischer" Unterhaltsverzicht, der im wesentlichen wegen der in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO (= § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AVG) genannten Tatbestandsmerkmale erklärt worden ist, der Rentengewährung nach Satz 2 aaO nicht entgegenstehe.

    Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat im Ergebnis nicht von dem bereits erwähnten Urteil des 5. Senats des BSG vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 - ab.

  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86

    Unterhaltsverzicht - Geschiedenen-Witwenrente

    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 15. November 1988 geantwortet, er halte nicht daran fest, daß ein solcher Verzicht auch dann den Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente" vereitele, wenn er "ausschließlich wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten ... bzw wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit - also insbesondere nicht auch, um eine sogenannte Konventionalscheidung durch 'Übernahme' der Allein- oder überwiegenden Schuld vom Versicherten zu ermöglichen - erklärt worden ist" (vgl hierzu auch Urteile des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 und 4/11a RA 49/87).

    Der erkennende Senat begrenzt indessen die Ausnahmen auf die Fälle, in denen der Unterhaltsverzicht sich nicht nur von Anfang an, sondern auch im Blick auf den in unbekannter Zukunft liegenden Versicherungsfall des Todes des Versicherten (Satz 2 iVm Satz 1 aaO) als Verfügungsvertrag ohne rechtliche und wirtschaftliche Substanz und Auswirkung, also als "leere Hülse" darstellt und deshalb ungerechtfertigt die Anwendung der Härtefallregelung des Satzes 2 aaO hintanhält (Urteil des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 S 13).

  • BSG, 25.04.1979 - GS 1/78
    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Daß bei Ausklammerung des Unterhaltsverzichts auch die Voraussetzungen dieses Teiles der Vorschrift erfüllt wären, liegt auf der Hand: Nachdem der Große Senat des BSG (GS) mit Beschluß vom 25. April 1979 (BSGE 48, 146 = SozR 2200 § 1265 Nr. 41) entschieden hat, die Unterhaltsbeitragspflicht nach § 60 EheG sei eine Unterhaltsverpflichtung iS des § 42 Satz 2 Nr. 1 AVG (§ 1265 Satz 2 Nr. 1) idF des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965), ist auch in bezug hierauf ein ausreichendes Leistungsvermögen des Versicherten sowie weiter zu unterstellen, daß die Klägerin als frühere Ehefrau keine Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit hatte (BSGE 42, 56, 58 = SozR 2200 § 1265 Nr. 18; ferner SozR aaO Nr. 59); daß die Klägerin andere Einkünfte als aus ihrem Beschäftigungsverhältnis gehabt habe, ist nach den unbeanstandeten Feststellungen des LSG nicht ersichtlich.

    Mit dieser "Härteregelung" sollte unter bestimmten neuen weiteren Voraussetzungen das sog Unterhaltsersatzprinzip abgeschwächt und der geschiedene Ehegatte nicht lediglich unter dem Blickpunkt einer fortwirkenden Unterhaltsverpflichtung in den rentenversicherungsrechtlichen Schutz einbezogen werden; es sollten im Ergebnis ua Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit des Verdieners gleichgestellt werden (vgl GS in BSGE 48, 146, 156 f).

  • BSG, 03.11.1961 - 1 RA 176/58
    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Daß dies alles hier zutrifft, ergeben zu 1) und 2) bereits die unbestrittenen und ihrem Inhalt nach unbedenklichen Feststellungen des LSG und obige Erörterungen, so daß es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (vgl zB BSGE 15, 197, 203).
  • BSG, 14.03.1985 - 5b RJ 68/84

    Auswirkungen eines Unterhaltsverzichts - Anspruch der geschiedenen Ehefrau

    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Der erklärte Unterhaltsverzicht stehe dem nicht entgegen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. März 1985 - 5b RJ 68/84); er sei nur im Zusammenhang mit den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Versicherten und den Erträgnissen der von der Klägerin seit 1970/71 ausgeübten Erwerbstätigkeit verständlich.
  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 49/87

    Eheleute - Scheidung - Grundstücksübertragung - Unterhaltsleistung

    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 15. November 1988 geantwortet, er halte nicht daran fest, daß ein solcher Verzicht auch dann den Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente" vereitele, wenn er "ausschließlich wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten ... bzw wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit - also insbesondere nicht auch, um eine sogenannte Konventionalscheidung durch 'Übernahme' der Allein- oder überwiegenden Schuld vom Versicherten zu ermöglichen - erklärt worden ist" (vgl hierzu auch Urteile des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 und 4/11a RA 49/87).
  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 72/87

    Waisenrentenberechtigtes Kind - Ende der Erziehung - Volljährigkeit

    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Abgesehen davon, daß ein umfassender und endgültiger (weil auch den Fall des Notbedarfs einschließender) Unterhaltsverzicht stets den Hinterbliebenenrentenanspruch gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 und 2 ausschließt (ständige Rechtsprechung, zB Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag - 4/11a RA 72/87 - und des 5. Senats des BSG vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86), kommt es - worauf an anderer Stelle noch näher einzugehen sein wird - hier darauf noch nicht einmal an: Da beide Ehegatten schuld an der Scheidung waren, aber keiner die überwiegende Schuld trug, ist für etwaige Unterhaltsansprüche § 60 EheG maßgebend.
  • BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 40/80

    Zugelassene Revision - Zulässigkeit - Gerügter Verfahrensmangel

    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Temporärbestimmung der Nr. 3 aaO ("solange") bis zu dem vom SG festgestellten Endzeitpunkt erfüllt war (die "Erziehung" des Sohnes Bernd endete mit dessen Volljährigkeit im September 1980, vgl § 44 Abs. 1 AVG und BSG in SozR 2200 § 1268 Nr. 16), ist für ihren Anspruch Nr. 1 aaO entscheidend.
  • BSG, 26.07.1979 - 8b RKg 11/78

    Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes - Geschiedene Frau -

    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Mit Recht hat das LSG - was als unverzichtbare, das Verfahren als Ganzes betreffende Prozeßvoraussetzung von Amts wegen vom Revisionsgericht zu überprüfen ist (zB BSG in SozR 1500 § 150 Nr. 18) - die Zulässigkeit der Berufung bejaht.
  • BSG, 25.05.1976 - 5 RJ 343/74

    Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsbeitragspflicht - Abweichung von der

    Auszug aus BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88
    Daß bei Ausklammerung des Unterhaltsverzichts auch die Voraussetzungen dieses Teiles der Vorschrift erfüllt wären, liegt auf der Hand: Nachdem der Große Senat des BSG (GS) mit Beschluß vom 25. April 1979 (BSGE 48, 146 = SozR 2200 § 1265 Nr. 41) entschieden hat, die Unterhaltsbeitragspflicht nach § 60 EheG sei eine Unterhaltsverpflichtung iS des § 42 Satz 2 Nr. 1 AVG (§ 1265 Satz 2 Nr. 1) idF des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965), ist auch in bezug hierauf ein ausreichendes Leistungsvermögen des Versicherten sowie weiter zu unterstellen, daß die Klägerin als frühere Ehefrau keine Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit hatte (BSGE 42, 56, 58 = SozR 2200 § 1265 Nr. 18; ferner SozR aaO Nr. 59); daß die Klägerin andere Einkünfte als aus ihrem Beschäftigungsverhältnis gehabt habe, ist nach den unbeanstandeten Feststellungen des LSG nicht ersichtlich.
  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Im Rahmen von § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO kommt es für die Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts der früheren Ehefrau des Versicherten darauf an, ob er sich nach den objektiven Gegebenheiten des Falles als »leere Hülse« darstellt (Fortführung von BSG vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 = BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90, BSG vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 92 und vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 - SozR 2200 § 1265 Nr. 93 und vom 19.1.1989 - 4 RA 16/88 = SozR 2200 § 1265 Nr. 94 und vom 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 98 und vom 13.9.1990 - 5 RJ 52/89 = SozR 3-2200 § 1965 Nr. 4).

    Insbesondere ist unbeachtlich, ob der Unterhaltsverzicht den Zweck und die Wirkung hatte, die geschiedene Ehefrau vor Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem früheren Ehemann zu schützen; denn der Ausschluß einer Unterhaltsverpflichtung der Frau gegenüber dem Versicherten hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluß auf den Geschiedenenwitwenrentenanspruch (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 94 S 335).

  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88

    Verzicht auf Unterhalt bei Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 S. 2

    Ebenfalls mit Urteil vom 23. November 1988 - 5/4a RJ 55/87 - hat der Senat entschieden, daß dies auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden lediglich eine Unterhaltsbeitragspflicht des Versicherten nach § 60 Ehegesetz in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung in Betracht kommt, weil auch diese eine Unterhaltsverpflichtung iS des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO ist (insoweit ebenso Urteil des 4. Senats des BSG vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 -).

    Der 4. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1989 aaO zu Recht angenommen, daß damit nicht die seit dem 1. Januar 1973 abgegebenen Verzichtserklärungen stets schädlich sein müßten.

    Im übrigen entnimmt der erkennende Senat dem Urteil des 4. Senats vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 -, daß auch für den 4. Senat eine Mehrzahl von Beweggründen beim Abschluß eines Unterhaltsverzichtsvertrages - im entschiedenen Fall: die Preisgabe der Unterhaltsleistungen des Ehemannes sowie die Absicherung gegen Unterhaltsforderungen des Ehemannes - mitgewirkt haben kann, jedoch nicht jeder davon als rechtserheblicher Grund iS der neuen Rechtsprechung beider Senate zu § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 42 Abs. 1 Satz 2 AVG in Betracht kommt.

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Hinzu kommt, daß selbst im Falle einer Scheidung aus beiderseitigem gleichgewichtigen Verschulden nach Maßgabe des § 60 EheG ein Anspruch der Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag in Betracht gekommen wäre, was im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO ausgereicht hätte (vgl. BSGE 48, 146 = SozR 2200 § 1265 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 94).
  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 72/87

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 15. November 1988 geantwortet, er halte nicht daran fest, daß ein solcher Verzicht auch dann den Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente" vereitele, wenn er "ausschließlich wegen der Vermögensoder Erwerbsverhältnisse des Versicherten ... bzw wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit - also insbesondere nicht auch, um eine sogenannte Konventionalscheidung durch 'Übernahme' der Allein- oder überwiegenden Schuld vom Versicherten zu ermöglichen - erklärt worden ist" (vgl hierzu auch Urteile des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 - und - 4/11a RA 49/87 - sowie vom heutigen Tage - 4 RA 16/88 -).
  • BSG, 28.07.1992 - 5 BJ 8/92

    Anspruch auf Witwenrente - Ausschluss infolge Verzichts auf einen

    Er hat dort darauf hingewiesen, daß auch aus dem Urteil des 4. Senats vom 19. Januar 1989 (SozR 2200 § 1265 Nr. 94 S 335) zu entnehmen sei, daß eine Mehrzahl von Beweggründen beim Abschluß des Unterhaltsverzichtsvertrages mitgewirkt haben kann, jedoch nicht jeder von ihnen als rechtserheblicher Grund iS der neuen Rechtsprechung beider Senate zu § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 42 Abs. 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in Betracht kommt.
  • LSG Bayern, 14.11.2006 - L 6 R 680/04

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Geschiedenenwitwenrente trotz eines zuvor

    Denn Unterhaltsanspruch im Sinne des § 243 SGB VI ist auch ein "Unterhaltsbetrag nach Grundsätzen der Billigkeit" gemäß § 60 EheG (s. hierzu Palandt, § 60 EheG, Anm.1 sowie BSG SozR 3-2200, § 1265 Nr. 12 oder BSG vom 19.01.1989 Az.: 4 RA 16/88).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 63/91

    Gewährung von Hinterbliebenenrente an eine frühere Ehefrau des Versicherten nach

    Insbesondere ist unbeachtlich, ob der Unterhaltsverzicht den Zweck und die Wirkung hatte, die geschiedene Ehefrau vor Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem früheren Ehemann zu schützen; denn der Ausschluß einer Unterhaltsverpflichtung der Frau gegenüber dem Versicherten hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluß auf den Geschiedenenwitwenrentenanspruch (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 94 S 335).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.03.2019 - L 3 R 230/15

    Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an vor dem 1.7.1977

    Es komme gegebenenfalls die Rechtsprechung des BSG zur "leeren Hülse" des Unterhaltsverzichts zum Tragen (Urteil vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 -).
  • BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 42/91

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Ausschluss infolge eines umfassenden und

    Denn der 4. Senat hat diese Voraussetzung in seinem Urteil vom 19. Januar 1989 (SozR 2200 § 1265 Nr. 94) für einen mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall - Unterhaltsunfähigkeit des Versicherten infolge Trunksucht und eigenes Erwerbseinkommen der Frau zur Zeit der Scheidung - selbst ausdrücklich bejaht.
  • BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Auch nach der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 - schließen die vom LSG angeführten Gründe - Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall - einen umfassenden Unterhaltsverzicht nicht aus, wenn es der Klägerin vom damaligen Standpunkt aus "vernünftigerweise" als ausgeschlossen erscheinen mußte, daß sie einmal kein oder doch ein so niedriges Arbeitseinkommen, andererseits aber der Versicherte so hohe Einkünfte haben werde, die ihn zur Erfüllung eines "Billigkeitsanspruchs" iS von § 60 EheG aF verpflichten könnten.
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